Unterschied zwischen gewerblichen und privaten Käufern beim Onlineshopping

Aktuelle Urteile bestätigen es Amtsgericht Reutlingen verurteilt Kunden der B2B Technologies Chemnitz GmbH zur Zahlung! Das frühere Fernabsatzgesetzt ist jetzt im Bundesgesetzbuch im Paragraph  neu verankert. Dazu lesen wir in Wikipedia “Das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) war ein deutschesGesetz auf dem Gebiet des Fernabsatzrechts. In ihm fanden sich Vorschriften zum Verbraucherschutz bei Fernabsatzverträgen. Durch das Gesetz wurde u. a. die Fernabsatzrichtlinie umgesetzt. Es trat zum 30. Juni 2000 in Kraft und wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar2002 in das BGB integriert.”

Es ermöglicht zum Beispiel dem Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist von jeglichem Onlinekauf ohne Angaben von Gründen zurück zu treten, dies gilt auch für Käufe bei ebay. Der Schwerpunkt des Schutzes liegt allerdings hier beim Verbraucher und nicht beim gewerblichen Kunden. Gewerbliche Käufer können nicht von diesem Paragraphen provitieren.  Dies ist in der Regel klar. Es gibt nach unseren Informationen, jedoch immer wieder private Käufer bzw. Verbraucher, die sich bei sogenannten B2B Portale, die nur für gewerbliche Kunden sind als gewerbliche Käufer anmelden, um dort Preisvorteile zu erschleichen. In diesen Fällen, kann die B2B Plattform natürlich entstandene Gebühren auch von Privatpersonen einziehen ohne dass diese ein Rücktrittsrecht haben. Denn die ursprünglich gemachten falschen Angaben sollen nicht zum Nachteil der Onlineplattform führen.

Die beschriebene Vorgehensweise kennt man ja allgemein schon von Großhandelswarenhäuseren, wie etwa der Firma Fegro, auch hier gibt es immer wieder Privatekäufer, die sich mit geliehenen Zutrittskarten Einkaufsvorteile des gewerblichen Kunden erschleichen.