Mehr Schutz für private Immobilienkredite

Berlin

Mehr Schutz für private Immobilienkredite
Zur heutigen Abstimmung ueber das Risikobegrenzungsgesetz im Deutschen Bundestag erklaert die zustaendige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion im Ausschuss fuer Ernaehrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Marianne Schieder:
Als SPD-Bundestagsfraktion ist es uns wichtig, dass Menschen, gerade auch Familien, nicht um ihr hart erarbeitetes Eigenheim bangen muessen oder gar darum gebracht werden koennen, weil ihr Kredit an Finanzspekulanten verkauft wird. Mit den heute beschlossenen Gesetzesaenderungen werden die Sorgen der Menschen aufgegriffen. So ist in der Tat ein grosser Wurf fuer die Verbesserung des Verbraucherschutzes gelungen.
Zielgruppe fuer die Gesetzesaenderungen sind vornehmlich Privatpersonen, die mit einem Kredit ihr Eigenheim finanzieren, dazu ihr Grundstueck mit einer Grundschuld belasten und wie ueblich sich der Zwangsvollstreckung unterwerfen. Beim Verkauf der Kreditforderung von der bisherigen Bank an einen anderen Glaeubiger, zum Beispiel einem Finanzinvestor, koennte der Eigenheimbesitzer ploetzlich in einen Strudel unabwaegbarer Risiken gezogen werden. In der Oeffentlichen Diskussion wurden die Risiken zwar zum Teil ueberzogen eroertert, trotzdem zeigten die konstruierten Faelle, dass fuer den Gesetzgeber Handlungsbedarf besteht. Es braucht einerseits mehr Transparenz und mit gebotenen Mitteln eine moeglichst hohe Rechtssicherheit.
Andererseits bedarf es fuer Banken klare Regelungen, ohne diese in ihren Moeglichkeiten unzweckmaessig einzuschraenken oder Kredite zu verteuern.
Zukuenftig muss ein Kreditnehmer schon beim Abschluss durch einen deutlich gestalteten Hinweis auf eine moegliche Verkaufsoption hingewiesen werden. Ein Verweis in den Allgemeinen Geschaeftsbedingungen reicht nicht aus. Im Falle eines Verkaufs bedarf es ausserdem einer sofortigen Information des Kreditnehmers. Erweitert wird zudem der Kuendigungsschutz des Verbrauchers. So wird eine Kuendigung wegen Zahlungsrueckstaenden nur noch dann moeglich, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und zugleich mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist. Neu ist auch, dass drei Monate vor Ablauf der Zinsbindung der Darlehnsgeber ein Folgeangebot unterbreiten oder mitteilen muss, dass das Kreditverhaeltnis nicht verlaengert wird. Es gibt damit ausreichend Zeit, sich nach Alternativen umzusehen.
Kein Hausbesitzer braucht mehr Angst zu haben, dass eines Tages ein neuer Glaeubiger auftaucht und ploetzlich die Zwangsvollstreckung in sein Grundstueck betreiben kann, indem er sich alleine auf die von ihm erworbene Grundschuld und die Unterwerfungserklaerung in die Zwangsvollstreckung beruft.
Zukuenftig kann der Kreditnehmer gegenueber dem neuen Glaeubiger die gleichen Einreden geltend machen, wie gegenueber dem Bisherigen. Ein gutglaeubiger Erwerb einer einredefreien Grundschuld ist nicht mehr moeglich. Ausserdem steht dem Kreditnehmer jetzt ein verschuldensunabhaengiger Anspruch auf Schadensersatz gegen den Neuglaeubiger zu, wenn dieser eine unzulaessige Zwangsvollstreckung betreibt.
Es wird ein Verbot von Vereinbarungen eingefuehrt, nach denen die Grundschuld ohne Kuendigung faellig werden soll.
Kuendigungen sind nur noch mit einer Frist von mindestens sechs Monaten moeglich. Besonders positiv fuer Verbraucherinnen und Verbraucher ist zu bewerten, dass zukuenftig die Einstellung einer Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung moeglich wird, wenn diese vom Schuldner nicht erbracht werden kann und die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Es ist sehr gut, dass diese neuen gesetzlichen Regelungen in das Risikobegrenzungsgesetz aufgenommen wurden.
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