Niedrige Körperschaftsteuer stützt Investitionsklima in der Türkei

Zürich

Niedrige Körperschaftsteuer stützt Investitionsklima in der Türkei

Zürich/Istanbul, 17. Februar 2009 Viele Unternehmen investieren in der Türkei. Allein aus Deutschland sind über 3.100 Unternehmen am Bosporus engagiert, rein deutsche oder auch türkische mit deutscher Kapitalbeteiligung. Mit seinen rund 70 Millionen Konsumenten ist der türkische Markt für sie meist Ziel eines längerfristigen Engagements. „Als recht einladend für Investitionen erweist sich der türkische Körperschaftsteuersatz von 20 Prozent“, erläutert Serhat Kutlan, Professor für Rechnungswesen und Partner der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Kutlan Partners in Istanbul.

Grundsätzlich gelten Unternehmen, die weder ihre Geschäftsführung noch ihren Sitz in der Türkei haben, als beschränkt steuerpflichtig. Wenn sie in der Türkei eine Betriebsstätte oder ständige Vertretung unterhalten, unterliegen ihre Einkommen aus kaufmännischer Tätigkeit der 20-prozentigen Körperschaftsteuer. Dies gilt ebenfalls für Einkommen aus Außenhandel und sonstige Einkommen. Hier ist eine Veranlagung notwendig. Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung sind ohne Veranlagung (Quellenabzugsverfahren) mit 20 Prozent zu besteuern. „Entscheidend ist, dass die Einkünfte nur dann besteuert werden, wenn sie auch in der Türkei erzielt wurden“, betont Kutlan, dessen Kanzlei Mitglied des weltweiten Beratungsnetzwerkes Geneva Group International ist und daher viele ausländische Direktinvestitionen in der Türkei steuerlich betreut.

Als unbeschränkt steuerpflichtig werden alle juristischen Personen eingestuft, deren Geschäftsleitung oder rechtlicher Sitz sich in der Türkei befindet. Hier erfolgt die Besteuerung nicht nach der Art und dem Ort der Einkommenserzielung, sondern in diesen Fällen ist Basis die Rechtsform des Unternehmens.

Bei der Ermittlung der Steuerlast sind die seit 2006 geltenden Regelungen für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die sich weitgehend an die OECD-Richtlinien anlehnen. Demnach sind Zinsen, die für Eigenkapital bezahlt oder berechnet werden, nicht abzugsfähig. Das Gleiche gilt für Zinsen im Zusammenhang mit verdeckten Kapitaleinlagen. „Dabei gelten sogenannte Back-to-Back Kredite, also Kredite, die einer Einlage des Unternehmens in gleicher Höhe gegenüberstehen, nicht als verdecktes Kapital“, hebt Kutlan hervor. Verdeckte Gewinnausschüttungen können ebenfalls nicht abgezogen werden. Dies habe zur Folge, so Kutlan, dass Körperschaften Zahlungen und ähnliche Leistungen an mit ihr in Verbindung stehende Personen zu fremdüblichen Preisen tätigen müssten.

An Abschreibungen hat der türkische Gesetzgeber die Voraussetzung geknüpft, dass der Vermögensgegenstand mindestens ein Jahr dem Betriebszweck dient und im Inventar eingetragen ist. Weiterhin muss er der Abnutzung unterliegen und soll einen Wert von 600 türkischer Lira (2008) überschreiten. Gegenstände unter diesem Wert (geringwertige Wirtschaftsgüter) können direkt als Aufwand gebucht werden. Die Abschreibungssätze werden vom Ministerium der Finanzen festgelegt. Die Unternehmen haben die freie Wahl zwischen einer linearen und einer degressiven Abschreibung.

Weitere Infos enthält das Buch: Rechnungswesen und Finanzierung in Emerging Markets von Helmut Pernsteiner, Prof. für BWL, Johannes Kepler Universität Linz/Österreich, und Haluk Sumer, Kutlan Partners, Prof. für Rechnungswesen, Marmara Universität, Istanbul; Linde Verlag, Wien 2008

Hinweis für die Redaktion:
Die Geneva Group International (GGI) ist eines der führenden internationalen Netzwerke unabhängiger Anwaltskanzleien, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Unternehmensberatungen. Rund 250 Mitgliedsfirmen mit gut 350 Büros und über 12.000 Mitarbeitern weltweit beraten über 130.000 Kunden. Im Jahr 2007 haben sie einen kumulierten Umsatz von 3,146 Mrd. USD generiert. Durch eine hervorragende Vernetzung bieten GGI-Mitglieder eine umfassende, multidisziplinäre Beratung zu allen grenzüberschreitenden Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsfragen.

Das GGI-Mitglied Kutlan Partners ist eine auf Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Istanbul und einer über 55jährigen Tradition. Beraten werden vor allem deutsch- und englischsprachige Kunden, die in der Türkei engagiert sind.

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